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Filesharing – In Köln dreht der Wind

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In der Vergangenheit haben die Gerichte in Filesharing-Verfahren grundsätzlich die Ermittlung der IP-Adressen als korrekt angenommen (wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprachen) und im Prinzip der Versicherung, das die Ermittlung(ssoftware) zuverlässig ist, nahezu blind geglaubt. Man bezog sich letztlich darauf, dass im vorangegangenen Auskunftsverfahren das damit befasste Landgericht die Ermittlung als korrekt betrachtet hat und dementsprechend den Auskunftsbeschluss erließ.

Diese Auffassung scheint nun nicht mehr vorhanden zu sein. In einem gerichtlichen Hinweis, den der Kollege Schwartmann an dieser Stelle darstellt, erklärt das Amtsgericht Köln ausdrücklich, die bisherige Rechtssauffassung aufzugeben. Man gehe nunmehr nicht mehr grundsätzlich von einer korrekten IP-Adressermittlung aus.

Grund sei vor allem, dass im Auskunftsverfahren die korrekte Ermittlung lediglich glaubhaft gemacht, im Filesharing-Prozess jedoch der Strengbeweis erbracht werden muss. Damit tauge die Feststellung des Auskunftsverfahrens schon gar nicht zur Feststellung der korrekten Ermittlung im Prozess.

Darüber hinaus stellt das Gericht dar, dass sich eine Vielzahl von Hinweisen darauf ergibt, dass die Ermittlungen mit deutlichen Fehlern behaftet sein können.

Das allein reicht zwar auch nach Auffassung des Gerichtes nicht aus, die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung positiv festzustellen. Allerdings sieht das Gericht den klagenden Rechteinhaber in der Darlegungs- und Beweispflicht dahingehend, dass die IP-Adresse des angeblichen Rechtsverletzers korrekt ermittelt wurde. Ohne ein Sachverständigengutachten sei dies nicht möglich. Für ein solches würde ein Kostenvorschuss von 5.000 € angefordert werden. Für den Fall jedoch, dass der Gutachter zum Schluss kommt, dass die Ermittlung korrekt gelaufen ist, hätte der beklagte Anschlussinhaber diese Gutachtenkosten voll zu tragen, auch wenn die geltend gemachte Forderung übersetzt wäre und dementsprechend es zu einer teilweisen Abweisung der Klage käme.

Das Gericht hat damit wohl hinreichend deutlich gemacht, dass es keinesfalls gewillt ist, ohne weitere Prüfung anzunehmen, dass die IP Adresse korrekt ermittelt wurde. Diese Auffassung ist lange überfällig. Bislang wurden technische Einwände gegen die Korrektheit der IP-Adressermittlung in der Regel einfach vom Tisch gewischt. Bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dieser Auffassung auf Dauer folgen werden.

Ob es in dieser Konstellation jemals zu einem tatsächlichen Gutachten kommt, ist fraglich, da die meisten Rechteinhaber das Risiko scheuen werden. Ist die Ermittlung der IP-Adresse für eine Ermittlungssoftware oder ein Ermittlungsunternehmen einmal als fehlerhaft gebrandmarkt, dürften die meisten dann anhängigen Klageverfahren, in denen es den gleichen Ermittlungsweg gab, verloren sein. Gleiches gilt für etwaig noch ausgebrachte Abmahnungen. Ein solches Gutachten kann also schnell mal die Erfolgsaussichten in einer Vielzahl von Verfahren für die Rechteinhaber beseitigen.

Sollte freilich eine Ermittlungsmethode als zuverlässig begutachtet werden, würde dies auf Seiten der Rechteinhaber für Sicherheit sorgen und jedenfalls in dem Verfahren, in dem das Gutachten eingeholt wird, den Anschlussinhaber viel Geld kosten.


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